Personenkapazität nach Auslagerungen
§ 20. (1) Ein Sozialversicherungsträger, der Aufgaben an die ITSV-GmbH ausgelagert hat, ist – soweit im Rahmen der Auslagerung von ihm auch Personenkapazitäten an die ITSV-GmbH überlassen wurden – verpflichtet, dafür in dem Umfang, in welchem die entsprechenden MitarbeiterInnen jeweils noch bei der Gesellschaft tätig sind,
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1. | der Gesellschaft Aufträge zu erteilen (Beschäftigungs- bzw. Auslastungsgarantie), oder |
2. | für nicht von der ITSV-GmbH verplante Zeiträume Personenkapazität für eigene Aufgaben gegen Kostenersatz an die GmbH heranzuziehen oder |
3. | die Kosten dieser Personenkapazität durch andere Maßnahmen so zu übernehmen, dass daraus der Gesellschaft keine Belastung entsteht. |
Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Auslagerungsauftrag vom selben Sozialversicherungsträger stammt wie die überlassenen Arbeitskräfte. |
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, trotz erteilter Aufträge diese Personalkapazität für andere Zwecke einzusetzen, kann dann jedoch während dieses Zeitraumes hinsichtlich dieser Personalkapazität keine zusätzlichen Forderungen an den Auftraggeber ableiten.