Personenkapazität nach Auslagerungen
§ 20. (1) Ein Sozialversicherungsträger, der Aufgaben an die ITSV-GmbH ausgelagert und auch damit verbundene Personenkapazität der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat, ist verpflichtet, dafür in dem Umfang, in welchem die entsprechenden MitarbeiterInnen jeweils noch bei der Gesellschaft tätig sind,
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1. | der Gesellschaft Aufträge zu erteilen (Beschäftigungs- bzw. Auslastungsgarantie), oder |
2. | für nicht von der ITSV-GmbH verplante Zeiträume Personenkapazität für eigene Aufgaben gegen Kostenersatz an die GmbH heranzuziehen oder |
3. | die Kosten dieser Personenkapazität durch andere Maßnahmen so zu übernehmen, dass daraus der Gesellschaft keine Belastung entsteht. |
(2) Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung des Abs. 1 ist vertraglich mit dem jeweils betroffenen Sozialversicherungsträger zu regeln. Die Gesellschaft ist berechtigt, trotz erteilter Aufträge diese Personalkapazität für andere Zwecke einzusetzen, kann dann jedoch während dieses Zeitraumes hinsichtlich dieser Personalkapazität keine zusätzlichen Forderungen an den Auftraggeber ableiten, von welchem diese Kapazität zur Verfügung gestellt wurde.