Erteilung von Aufträgen
§ 21. (1) Der Sozialversicherungsträger kann zusätzlich zum Inhalt von SLAs oder anderen Vereinbarungen im Einzelfall im Rahmen seiner gesetzlichen Koordinations- und Dienstleistungskompetenzen, insbesondere im Rahmen der Vollziehung aufsichtsbehördlicher Weisungen, der ITSV-GmbH zur raschen und vollständigen Umsetzung notwendiger Maßnahmen (z. B. Notfälle, rasche Reaktion auf Gesetzesänderungen)
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1. | für die Erledigung von Aufträgen nach diesen Richtlinien Fristen setzen, innerhalb deren jeweils genannte Aufträge durchzuführen sind und |
2. | im Notfall zwecks Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit (Aufgabenumfang, Schnelligkeit, Einsatzfähigkeit für Massenanfragen usw.) der beim Sozialversicherungsträger bereits laufenden Software weitere Vorgaben machen, keinesfalls jedoch betreffend die Ausführung bestimmter IT-Aufgaben. |
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Anweisungsberechtigt in solchen Fällen sind nur die vertretungsbefugten Organe des Auftraggebers sowie die vom Auftraggeber der ITSV-GmbH gegenüber schriftlich bekannt gegebenen Personen. Weisungsempfänger ist die Geschäftsführung der ITSV-GmbH, welche diese so umzusetzen hat, als wäre sie die Leitung einer internen Dienststelle (Organisationseinheit) des Auftraggebers. Ein Durchgriffsrecht auf einzelne MitarbeiterInnen oder Vertragspartner der ITSV-GmbH besteht nicht. |
(2) Ein Sozialversicherungsträger, der Aufgaben an die ITSV-GmbH ausgelagert hat, kann von einer Beauftragung der ITSV-GmbH absehen, einen bereits erteilten Auftrag zurückziehen und im Markt vergeben, wenn
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1. | ein Auftrag ausdrücklich als dringend bezeichnet wurde und die ITSV-GmbH nicht auf Anfrage (ohne Anfrage spätestens bei Auftragserteilung) innerhalb von drei Arbeitstagen (gemessen an den Arbeitszeitregelungen des Auftraggebers) bekannt gibt, dass sie die Maßnahmen (auch durch Beiziehung zusätzlicher Personal- und Sachressourcen und vergaberechtskonforme Aufträge an Marktteilnehmer) in der notwendigen Art und/oder innerhalb der notwendigen Fristen und Kostenrahmen durchführen wird oder |
2. | bei anderen Aufträgen die Mitteilung nach Z 1 nicht innerhalb einer Woche erfolgt oder |
3. | ein ähnlicher Auftrag bereits früher nicht rechtzeitig oder in der vereinbarten Qualität erfüllt wurde und die ITSV-GmbH nicht zwischenzeitlich unter Angabe der entsprechend gesetzten Maßnahmen mitgeteilt hat, dass derartige Aufträge in Hinkunft weisungsgemäß durchgeführt werden können. |
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Der Auftraggeber ist in diesen Fällen von seinen Pflichten nach
§ 20 befreit. |