Inkrafttreten
§ 27. (1) Diese Richtlinien gelten gemäß
§ 31 Abs. 9a ASVG ab dem Tag, der auf ihre Kundmachung als amtliche Verlautbarung der Sozialversicherung im Internet folgt.
(2) Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien über die Zusammenarbeit in der elektronischen Datenverarbeitung 2005 -
REDV 2005, www.avsv.at Nr. 121/2005, außer Kraft.