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§ 76 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

3. UNTERABSCHNITT

Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Beitragsgrundlage

§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist:

1. 

für in der Kranken- oder Pensionsversicherung Weiterversicherte, sofern nicht Z. 2 anzuwenden ist, die im letzten Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage;

2. 

für in der Krankenversicherung Weiterversicherte, die aus der Krankenversicherung der Rentner ausgeschieden sind (§ 73 Abs. 7) ein Dreißigstel der zuletzt gebührenden ungekürzten Rente; § 45 Abs. 1 lit. a ist hiebei anzuwenden;

3. 

für in der Krankenversicherung gemäß § 18 Selbstversicherte sowie für in der Unfallversicherung gemäß § 19 Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 16 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein darf.

(2) Die Weiterversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 7 S für den Kalendertag zuzulassen. Der Versicherungsträger kann für die Weiterversicherung eine höhere als die nach Abs. 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage, jedoch nicht über der Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung festsetzen, wenn die Beiträge in einem erheblichen Mißverhältnis zu dem Gesamteinkommen und den im Versicherungsfall zu gewährenden Leistungen stehen. Eine solche Festsetzung wirkt nur für die Zukunft.

(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.