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§ 102b GSVG BGBl. I Nr. 237/2021, S. 1
Stichtag: 31. 12. 2021  
Sichttag: 30. 12. 2021
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 237/2021, S. 1
DezemberNov 237/2021
30. 12. 2021
31. 12. 2021

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

§ 102b. (1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.

(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.