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§ 80a BSVG BGBl. I Nr. 139/1997
Stichtag: 01. 01. 2000  
Sichttag: 29. 12. 1997
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997
ASRÄG 1997
29. 12. 1997
01. 01. 2000

Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung

§ 80a. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

1. 

die Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

2. 

die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

3. 

die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

4. 

die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges einer Pension stets vorgeht.

(2) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.