Dokumentanzeige

§ 15a B-KUVG BGBl. I Nr. 162/2015, S. 20; 79/2015, S. 6
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 20; 79/2015, S. 6
Meldepflicht-ÄnderungsG idF SRÄG 2015
28. 12. 2015
01. 01. 2018

Form der Meldungen

§ 15a. (1) Die Meldungen nach den §§ 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.

(2) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(3) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.