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§ 122 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979
31. 12. 1986

Bemessungsgrundlage

§ 122. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 127 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor dem Bemessungszeitpunkt gelegenen Versicherungsmonate im Sinne des § 119 in Betracht. Fallen in diesen Zeitraum neutrale Zeiten (§ 121), so verlängert er sich um diese Zeiten. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 113 Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder wenn weniger als 72 solche Monate vorliegen, außerdem die letzten sonstigen Beitragsmonate und Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 bis zu einer Bemessungszeit von 72 Monaten.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung, deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 161 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beeinflußt werden, außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist. Das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben.