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§ 1 SV-DSV 2018 avsv Nr. 4/2020
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 17. 01. 2020
Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung 2018
avsv Nr. 4/2020
3. Änd SV-DSV 2018
17. 01. 2020
01. 01. 2020

Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung
(SV-Datenschutzverordnung 2018 – SV-DSV 2018)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1. 

den Dachverband der Sozialversicherungsträger

2. 

die Österreichische Gesundheitskasse

3. 

die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

4. 

die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

5. 

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

6. 

die Pensionsversicherungsanstalt

als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Soweit nicht anderes vorgesehen, ist der Dachverband nach dieser Verordnung wie ein Sozialversicherungsträger zu behandeln.

(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, Unternehmen, über welche sie alleine oder gemeinsam mit anderen Sozialversicherungsträgern einen beherrschenden Einfluss ausüben, zur Anwendung dieser Verordnung zu verpflichten, soweit diese Unternehmen für Zwecke der Sozialversicherung (unter Verwendung von personenbezogenen Daten) tätig sind.

(3) Diese Verordnung bildet die Grundlage für eine einheitliche Vorgangsweise und Auslegung der DSGVO durch die Sozialversicherungsträger, solange keine kraft Anwendungsvorrang zu beachtenden anderslautenden Entscheidungen oder Änderungen der Rechtslage vorliegen. Diese Verordnung gilt sowohl für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Dateisystemen nach Art. 4 Z 1 und 6 DSGVO bzw. nach dem Datenschutzgesetz (DSG) als auch für den Bereich des Grundrechts auf Datenschutz und auch in jenen Bereichen, in denen sich Datenverarbeitungen ganz oder teilweise auf Rechtsgrundlage außerhalb des Anwendungsbereiches des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen. Sie hat keine Rechtswirkungen darüber hinaus und begründet insbesondere keine Rechte und Pflichten von Versicherten, Beitragszahlern, Dienstgebern, Vertragspartnern oder meldepflichtigen Stellen.

(4) Verweise auf Normen sind nach deren Stand am Tag der Kundmachung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Fassung genannt ist.