Öffentlicher Bereich
§ 2. Die Datenverarbeitungen der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 2 sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3), nach § 26 Abs. 1 Z 1 DSG dem öffentlichen Bereich zuzuordnen.