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§ 3 SV-DSV 2018 avsv Nr. 4/2020
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 17. 01. 2020
Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung 2018
avsv Nr. 4/2020
3. Änd SV-DSV 2018
17. 01. 2020
01. 01. 2020

Dachverband als Auftragsverarbeiter

§ 3. (1) Soweit der Dachverband der Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit (z. B. nach § 30d Abs. 1 ASVG, § 84a Abs. 5 ASVG) tätig wird, ist er soweit nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3), als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter für die Sozialversicherungsträger zu behandeln.

(2) Diese Verordnung und die anderen Richtlinien und Beschlüsse des Dachverbandes (REDV, SV-SR usw.) sind, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten und nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3), als „andere Rechtsinstrumente“ nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu behandeln. Ihre Verbindlichkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 ASVG. Der Abschluss zusätzlicher Verträge über die Tätigkeit als Auftragsverarbeiter ist nicht notwendig. Die nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Abläufe sind durch Vollziehung der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere dieser Verordnung und der § 30d Abs. 1, § 321, § 460a, § 460d, § 460e ASVG einzuhalten.