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§ 15 SV-DSV 2018 avsv Nr. 79/2018
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung 2018
avsv Nr. 79/2018
SV-DSV 2018 StF
19. 04. 2018
25. 05. 2018

Protokollierung

§ 15. (1) Protokollierungen sind in leicht zugänglicher und einfach lesbarer bzw. weiter verarbeitbarer Weise vorzunehmen. Die Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten einer einzelfallbezogenen Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Aufsichtsbereiches der Aufsichtsbehörde der Sozialversicherung (z. B. im Rahmen von Amtshilfe) befreit nicht von der Verpflichtung, diese Übermittlungen zu protokollieren (es reicht hiezu allerdings eine Dokumentation im Akt). Alle Zugriffe auf personenbezogene Daten im Rahmen von Standardprodukten sind nach einheitlichen Regeln zu protokollieren.

(2) Als Angabe über den Grund für eine Abfrage reicht es zur Dokumentation aus, wenn der Arbeitsbereich der jeweils protokollierten zugreifenden MitarbeiterInnen auch rückwirkend eindeutig ermittelt werden kann. Dies kann durch Aufzeichnungen erfolgen, die automatisch im Zuge der Abfrage entstehen oder durch zusätzliche Unterlagen (z. B. laufend nummerierte Formulare mit weiteren Angaben, die durch Angaben im Protokolldatensatz auffindbar bleiben).

(3) Ob eine Protokollierung tatsächlich entfallen darf, ist für jede Datenverarbeitung im Einzelfall nach Maßgabe des Art. 24 DSGVO abzuwägen. Datenübermittlungen an Stellen außerhalb eines Sozialversicherungsträgers (z. B. im Rahmen von Amtshilfe nach Art. 22 B-VG und darauf beruhenden einfachgesetzlichen Bestimmungen) sind jedenfalls zu protokollieren. Datenverarbeitungen durch automatisiert ohne zusätzliche Eingriffe ablaufende Programm-zu-Programm-Verbindungen, die der Aktualisierung der jeweiligen Datenverarbeitungen dienen, müssen nicht protokolliert werden, wenn nicht aus Gründen der Fehlereingrenzung bzw. Fehlerverfolgung dennoch eine Protokollierung notwendig ist, um feststellen zu können, ob eine Übermittlung korrekt stattgefunden hat oder nicht. Die Protokollierung darf darüber hinaus nur entfallen, wenn

1. 

personenbezogene Daten nach § 7 DSG für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke verarbeitet werden;

2. 

personenbezogene Daten gesammelt als Grundlage gesetzlich vorgesehener konkreter weiterer Verwendungen (z. B. zur Vorbereitung von Wahlen nach § 45 AKG 1992) übermittelt werden.

(4) Die Protokollierung ist bis spätestens Anfang 2020 so zu gestalten, dass zur Sicherung interner Prüfungen (Innenrevision) auch Zugriffe der eigenen MitarbeiterInnen samt Datum und Uhrzeit der Verarbeitung nachvollzogen werden können. Soweit dies aus technischen Gründen (alte Host-Lösungen) nicht möglich ist, sind die Gründe hiefür zu dokumentieren und zumindest ein Konzept über die Ablöse solcher Lösungen zu erstellen. Die Daten dieser MitarbeiterInnen sind jedoch nicht Gegenstand des Auskunftsrechts. Die MitarbeiterInnen sind nachweislich darüber zu informieren, dass sämtliche ihrer Zugriffe auf Datenverarbeitungen der Protokollierung unterliegen und dokumentiert werden.

(5) Protokolle müssen vor Manipulation und unbefugtem Zugriff geschützt sein. Protokolle sind regelmäßig zu prüfen und, soweit diese und andere Vorschriften keine anderen Aufbewahrungsfristen für Protokolle vorsehen, drei Jahre in automationsunterstützt lesbarer Form aufzubewahren. Danach sind die Protokolldaten zu löschen. Die Dreijahresfrist beginnt nach Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der protokollierte Zugriff stattgefunden hat.