Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter
§ 4. (1) Sozialversicherungsträger sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3), Auftragsverarbeiter für die von ihnen verarbeiteten Daten auch dann, wenn diese Daten von anderen Sozialversicherungsträgern im Anwendungsbereich der Standardprodukte (vgl. Anhang der REDV 2006) oder anderen trägerübergreifenden Auftragsverarbeitungsvorgängen verarbeitet werden. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Dies gilt in gleicher Weise für die Gesellschaften, die von Sozialversicherungsträgern nach § 10 BVergG 2018 wie eigene Dienststellen zu behandeln sind (sogenannte in-house-GmbHs wie die SVC, ITSV, SVD etc.). § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.