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§ 33d BUAG BGBl. I Nr. 104/2005, S. 1
Stichtag: 01. 09. 2005  
Sichttag: 19. 08. 2005
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 104/2005, S. 1
AugustNov 104/2005
19. 08. 2005
01. 09. 2005

Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Geltungsbereich

§ 33d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

1. 

zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder

2. 

im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

nach Österreich entsandt werden.

(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich aufgenommen werden.