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§ 33d BUAG BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1
Stichtag: 01. 08. 2009  
Sichttag: 31. 07. 2009
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1
JuliNov 70/2009
31. 07. 2009
01. 08. 2009

Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Geltungsbereich

§ 33d. Anm. 1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber

1. 

zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder

2. 

im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

nach Österreich entsandt werden.

(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

(Anm 1.: Art. 1 Z 24 BGBl. I Nr. 70/2009 wurde sinngemäß eingearbeitet.)