Mitwirkungspflicht
§ 42. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den
Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen
Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen
und Stellen (
§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den
Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des
Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen
ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf
Verlangen des gemäß § 34 zuständigen Krankenversicherungsträgers
abzugeben bzw. vorzulegen.
(4) Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die
Beträge im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben,
die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier
Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
(5) Die gemäß Abs. 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten
Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen
werden.
(6) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger
Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine
Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind
verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das
Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen
nach dessen Erlassung dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.
(7) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger
(Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 40 Abs. 5 und
§ 41 Abs. 2
vorlegt bzw. keine Erklärung nach
§ 40 Abs. 6 und
§ 41 Abs. 2
abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges
Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf
Zuschlag gegeben.