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§ 44 KGG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1593
Stichtag: 01. 10. 2002  
Sichttag: 04. 10. 2002
Karenzgeldgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1593
Gesamtstand KGG idF 103/2001
07. 08. 2001
11. 11. 1111

Leistungen der Krankenversicherung

§ 44. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe einschließlich allfälliger Zuschläge.

(2) Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach Abs. 1.

(3) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.

(4) Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe.