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§ 10 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Beginn der Pflichtversicherung

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 teilversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Pflichtversicherung der selbständigen Pecher (§ 4 Abs. 3 Z. 4), der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Mittel- und Hochschüler, die eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, der Ferialpraktikanten und Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c) sowie der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e Teilversicherten beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen, Krankenpfleger, Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer sowie der öffentlichen Verwalter und der Versicherungsvertreter (§ 4 Abs. 3 Z. 1, 2, 5, 7 und 8, § 7 Z. 3 lit. c sowie § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f) beginnt mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise der Bestellung zum öffentlichen Verwalter oder Versicherungsvertreter.

(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen von freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Feuerwehrverbänden, ferner von Angehörigen freiwilliger Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht und des Österreichischen Bergrettungsdienstes (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d) beginnt mit dem Beginn der Zugehörigkeit zu der betreffenden Organisation.

(5) Die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 3 Z. 3 und 6 bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet. Das Nähere hinsichtlich der Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen wird durch die Verordnung über die Einbeziehung geregelt.

(6) Die Krankenversicherung der Rentner (§ 8 Abs. 1 Z. 1) beginnt, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag, an dem der Rentner den Rentenbescheid erhält, wenn jedoch die Rente erst später anfällt, mit dem Tag des Anfalles der Rente.

(7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Rente gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 begründet, so ist der Rentenwerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. In diesem Falle hat der Träger der Pensionsversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Zuerkennung der Rente wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt, an dem der Rentner die Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Rentenwerber bereits auf Grund einer Beschäftigung oder aus einem anderen Grunde krankenversichert ist.