Ruhen des Anspruches
§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung oder der Bund für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt.
(2) Für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß § 56 KOVG 1957,
§ 61 HVG oder
§ 2 OFG ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
(3) Für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
(4) Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 2 oder 3 gebührt ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
(5) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.