Entbindungsbeitrag
§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag gebührt:
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1. | weiblichen Pflichtversicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben (§ 162), im Ausmaß von 40 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 100 S erhöht werden; |
2. | sonstigen weiblichen Versicherten und für Angehörige (§ 158 Abs. 1) im Ausmaß von 300 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 1200 S erhöht werden. |
(2) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente wird Entbindungsbeitrag nicht gewährt.