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§ 164 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Entbindungsbeitrag

§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag gebührt:

1. 

weiblichen Pflichtversicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben (§ 162), im Ausmaß von 40 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 100 S erhöht werden;

2. 

sonstigen weiblichen Versicherten und für Angehörige (§ 158 Abs. 1) im Ausmaß von 300 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 1200 S erhöht werden.

(2) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente wird Entbindungsbeitrag nicht gewährt.