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§ 164 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968
31. 12. 1968

Entbindungsbeitrag

§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag gebührt:

1. 

weiblichen Pflichtversicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben (§ 162), im Ausmaß von 400 S;

2. 

sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme der Selbstversicherten (§ 18) im Ausmaß von 600 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 1200 S erhöht werden;

3. 

für Angehörige (§ 158 Abs. 1) und Selbstversicherte (§ 18) im Ausmaß von 300 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 1000 S erhöht werden.

(2) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente und in der Krankenversicherung der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird Entbindungsbeitrag nicht gewährt.