Entbindungsbeitrag
§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag gebührt:
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1. | weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 18 und für Angehörige im Ausmaß von 1000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 2000 S erhöht werden; |
2. | sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 18 im Ausmaß von 2000 S. |
(2) In der Krankenversicherung der Pensionisten und der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird ein Entbindungsbeitrag nicht gewährt.