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§ 164 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1969

Entbindungsbeitrag

§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag gebührt:

1. 

weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 18 und für Angehörige im Ausmaß von 1000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 2000 S erhöht werden;

2. 

sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 18 im Ausmaß von 2000 S.

(2) In der Krankenversicherung der Pensionisten und der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird ein Entbindungsbeitrag nicht gewährt.