Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld
§ 165. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges wird auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges nicht angerechnet.