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§ 166 ASVG BGBl. I Nr. 138/2013, S. 18
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 138/2013, S. 18
ARÄG 2013
30. 07. 2013
01. 01. 2014

Ruhen des Wochengeldes

§ 166. (1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht,

1. 

Aufgehoben.

2. 

solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge; so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß § 11 Abs. 2 gelten nicht als weitergeleistete Bezüge. § 143 Abs. 1 Z 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten entsprechend.

3. 

solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens;

4. 

solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.

(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z 2 zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.

(3) Aufgehoben.