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§ 104 GSVG BGBl. I Nr. 131/2006, S. 7
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 131/2006, S. 7
SRÄG 2006
27. 07. 2006
28. 07. 2006

Verwendung von Chipkarten

§ 104. § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.