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§ 247 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Ersatzanspruch des leistungszuständigen Versicherungsträgers

§ 247. (1) Der leistungszuständige Versicherungsträger hat gegenüber den anderen Versicherungsträgern, die an dem bei Bemessung der Leistung berücksichtigten Versicherungsverlauf beteiligt sind, Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teiles der Leistung.

(2) Die näheren Bestimmungen über den nach Abs. 1 zu leistenden Ersatz trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist hauptsächlich auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate, die bei jedem der beteiligten Versicherungsträger zugebracht worden sind, Bedacht zu nehmen. Eine Pauschalierung des Ersatzes kann vorgesehen werden.