Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
(BGBl.Nr.131/1995, Ü
Art.II Abs.1 u. 2) - 1.7.1995.
Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt;
(BGBl.Nr.131/1995, Ü
Art.II Abs.1 u. 2) - 1.7.1995.
Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich
ist (BGBl.Nr.131/1995, Ü
Art.II Abs.1 u. 2) - 1.7.1995.
Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender
Pflegeaufwand erforderlich ist;
(BGBl.Nr.131/1995, Ü
Art.II Abs.1 u. 2) - 1.7.1995.
Stufe 7:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein
gleichzuachtender Zustand vorliegt.
(BGBl.Nr.131/1995, Ü
Art.II Abs.1) - 1.7.1995.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
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1. | eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe",
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2. | Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
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3. | verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf und
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4. | Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf.
(BGBl.Nr.131/1995 Art.I Z 2) - 1.7.1995.
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