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§ 4 BPGG BGBl. Nr. 201/1996
Stichtag: 01. 05. 1996  
Sichttag: 30. 04. 1996
Bundes-Pflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 05. 1996

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen. (BGBl.Nr.201/1996, Art.21 Z.1) - 1.5.1996.

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
(BGBl.Nr.131/1995, Ü Art.II Abs. 1 u. 2) - 1.7.1995.

Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1

durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt;
(BGBl.Nr.131/1995, Ü Art.II Abs. 1 u. 2) - 1.7.1995.

Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich
ist (BGBl.Nr.131/1995, Ü Art.II Abs. 1 u. 2) - 1.7.1995.

Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender
Pflegeaufwand erforderlich ist; (BGBl.Nr.131/1995,
Ü Art.II Abs. 1 u. 2) - 1.7.1995.

Stufe 7:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein
gleichzuachtender Zustand vorliegt. (BGBl.Nr.131/1995,
Ü Art.II Abs.1) - 1.7.1995.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:

1. 

eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe",

2. 

Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,

3. 

verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf und

4. 

Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf. (BGBl.Nr.131/1995 Art.I Z 2) - 1.7.1995.