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§ 48 GSVG BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
13. GSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 48. (1) Die Höchstbeitragsgrundlage wird entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2) festgesetzt.

(2) Für das Kalenderjahr 1988 beträgt der Meßbetrag 907,50 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache des Meßbetrages dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten das Fünfunddreißigfache des nächsthöheren ganzzahlig durch 20 teilbaren Betrages.