Abschnitt 4
Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter
§ 39. (1) Mütter oder Väter haben Anspruch auf
Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen, längstens jedoch
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn
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1. | der Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I
Nr. 47/1997, erschöpft ist;
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2. | sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die
Gewährung des Karenzgeldes war, keine Beschäftigung annehmen
können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit
besteht, und
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3. | mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft
gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die
Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind. |
(2) Der Anspruch auf Karenzgeld ist erschöpft, wenn das
Höchstausmaß erreicht ist oder infolge Verzichtes kein Karenzgeld
mehr bezogen werden kann und der andere Elternteil des Kindes nicht
im Bezug des vollen Karenzgeldes steht.
(3) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sondernotstandshilfe
beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht. Ein
Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen,
nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang
Sondernotstandshilfe bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug
stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert
ist, das Kind zu betreuen.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Notstandshilfe,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden. § 16
Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) ist
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anspruch auf
Sondernotstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland ruht,
soweit der Auslandsaufenthalt drei Monate während eines
Sondernotstandshilfeanspruches überschreitet. Die regionale
Geschäftsstelle kann auf Antrag das Ruhen der Sondernotstandshilfe
wegen Auslandsaufenthaltes nach Anhörung des zuständigen
Regionalbeirates aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
(5) Arbeitslosigkeit ist auch während der Zeit eines Urlaubes
gegen Entfall der Bezüge anzunehmen.
(6) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine
Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde über das Vorhandensein bzw.
Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für
das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf
den gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr.
30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995, zu
leistenden Kostenersatz an das Arbeitsmarktservice verpflichtet,
eine solche Bescheinigung auszustellen. Sie ist dabei an die
Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der jeweils
geltenden Fassung gebunden. Die Gewährung der Sondernotstandshilfe
durch die regionale Geschäftsstelle ist bei Vorliegen einer solchen
Bescheinigung über das Vorhandensein einer geeigneten
Unterbringungsmöglichkeit nicht zulässig. Im Berufungsverfahren ist
bei Berufungseinwendungen betreffend die Unterbringungsmöglichkeit
eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen und in
freier Beweiswürdigung zu entscheiden.