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§ 47 AlVG BGBl. I Nr. 106/2015, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 13. 08. 2015
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 106/2015, S. 1
AugustNov 106/2015
13. 08. 2015
01. 01. 2016

Ohne Titel - (Mitteilung und Bescheid)

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.