Dokumentanzeige

§ 29a BSVG BGBl. I Nr. 101/2000
Stichtag: 01. 01. 2001  
Sichttag: 24. 08. 2000
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2000
SRÄG 2000 korr.
24. 08. 2000
01. 01. 2001

Solidaritätsbeitrag

§ 29a. Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ist ein Betrag von 0,5% einzubehalten. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen.