Dokumentanzeige

§ 165 BSVG BGBl. I Nr. 3/2002, S. 15
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 04. 01. 2002
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 3/2002, S. 15
25. BSVGNov
04. 01. 2002
01. 01. 2002

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 165. Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 164 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des §  164 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 45 aufzuwerten.