Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 191. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
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1. | in der Generalversammlung ....... 60; |
2. | im Vorstand .................................. 14; |
3. | in der Kontrollversammlung ........ 9. |
(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.