Dokumentanzeige

§ 6 AMPFG BGBl. I Nr. 12/2009, S. 4
Stichtag: 01. 01. 2009  
Sichttag: 09. 03. 2009
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
BGBl. I Nr. 12/2009, S. 4
BeFG 2009
09. 03. 2009
01. 01. 2009

Sonstige Beiträge und Überweisungen

§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2009 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.