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§ 50 AMSG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 01. 2001  
Sichttag: 29. 12. 2000
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
Kunsttext 142/2000 AMSG
29. 12. 2000
01. 01. 2001

Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.