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§ 50 AMSG BGBl. I Nr. 152/2023, S. 11
Stichtag: 01. 01. 2024  
Sichttag: 22. 12. 2023
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 152/2023, S. 11
BudgetbegleitG 2024
22. 12. 2023
01. 01. 2024

Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.