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§ 115 BSVG BGBl. Nr. 486/1984
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 486/1984
8. BSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension

§ 115. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 134 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.