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§ 262 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1960  
Sichttag: 30. 12. 1959
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Kinderzuschüsse

§ 262. Zu der Alters(Invaliditäts)rente gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 32 S monatlich. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.