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§ 263 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Hilflosenzuschuß

§ 263. (1) Ist der Invaliditäts(Alters)rentner derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht.

(2) Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des Abschnittes II des Fünften Teiles Ersatz leistet.