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§ 264 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1960  
Sichttag: 30. 12. 1959
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Witwen(Witwer)rente, Ausmaß

§ 264. (1) Die Witwen(Witwer)rente beträgt 50 v. H. der Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz. Die Witwen(Witwer)rente beträgt aber, wenn die Witwe am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr vollendet hat oder an diesem Tag ein waisenrentenberechtigtes Kind hat, mindestens 25 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 20 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(2) Die Witwenrente nach § 258 Abs. 4 darf den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwenrente nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.