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§ 264 ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Stichtag: 01. 07. 1970  
Sichttag: 19. 12. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 01. 1966

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

§ 264. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt 50 v. H. der Invaliditätspension, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte; Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz. Die Witwen(Witwer)pension beträgt aber, wenn die Witwe ein waisenpensionberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 25 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 20 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(2) Die Witwenpension nach § 258 Abs. 4 darf den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem der zeitlichen Lagerung des Todestages entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwenpension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.