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§ 136 BSVG BGBl. Nr. 110/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 110/1993
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

Ausmaß der Witwen(Witwer)pension

§ 136. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) 

keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) 

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension;

c) 

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 130 Abs. 2) um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten; ein in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension allenfalls berücksichtigter Zurechnungszuschlag (§ 130 Abs. 3) vermindert sich entsprechend.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschlag und Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben.

(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn

a) 

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b) 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

c) 

die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) 

die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb) 

nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 119 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(4) Aufgehoben.