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§ 50a ASVG BGBl. I Nr. 200/2023, S. 4
Stichtag: 25. 04. 2024 bis 25. 04. 2024  
Sichttag: 25. 04. 2024
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 200/2023, S. 4
Start-Up-FörderungsG
31. 12. 2023
01. 01. 2024

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

§ 50a. (1) Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a Abs. 2 EStG 1988 gelten als Entgelt nach § 49 Abs. 1,

1. 

soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;

2. 

im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;

3. 

soweit die Vinkulierung nach § 67a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Z 1 stattfindet;

4. 

wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.

(2) Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach § 67a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Abs. 1 Z 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1. Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.