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§ 112a ASVG BGBl. I Nr. 91/2008, S. 1
Stichtag: 22. 02. 2222  
Sichttag: 02. 07. 2008
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 91/2008, S. 1
Auftraggeb.-HaftungsG
02. 07. 2008
22. 02. 2222

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

§ 112a. Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8 oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.