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Z 011-01-00-005 E-MVB nicht publ.
Stichtag: 15. 05. 2024 bis 15. 05. 2024  
Sichttag: 15. 05. 2024
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
1. E-MVB Änderung 2020
01. 01. 2020
01. 01. 2020

011-01-00-005

Ende der Pflichtversicherung

Ende der Versicherung bei Mutterschaftskarenz

Bekanntlich erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn aber der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfällt, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Wenn eine Versicherte während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder während der Zeit des Beschäftigungsverbotes infolge Mutterschaft kein beitragspflichtiges Entgelt bezieht, erlischt die Pflichtversicherung und es wäre die Abmeldung zu erstatten. Nach den verbindlichen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger über Form und Inhalt der Meldungen ist jedoch in solchen Fällen, und zwar nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist, keine Abmeldung zu erstatten. Das Ende der Pflichtversicherung wird vielmehr aus der vom Dienstgeber auszufertigenden Arbeits- und Lohnbestätigung ermittelt. Bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ist dagegen eine Abmeldung in solchen Fällen zu erstatten. Ebenso entfällt nach der im Allgemeinen seitens der Österreichischen Gesundheitskasse gehandhabten Praxis die Erstattung der Wiederanmeldung, wenn die Beschäftigung sogleich am ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit oder am ersten Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes infolge Mutterschaft aufgenommen wird. Ist dies nicht der Fall, dann ist mit dem Tag des Endes des Entgeltanspruches die Abmeldung und mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung die Anmeldung zu erstatten. Wenn im Anschluss an die Zeit des Wochengeldbezuges eine Karenz nach dem MSchG absolviert wird, ist bei Antritt der Karenz eine Abmeldung zu erstatten, und zwar ist auf dem Abmeldeformular der Tag des Endes des Entgeltanspruches anzugeben (dieser Tag wird normalerweise mit dem Tag vor Eintritt des 8-wöchigen Beschäftigungsverbotes vor der voraussichtlichen Entbindung zusammenfallen). Als Grund der Abmeldung möge „Karenz im Sinne des MSchG ab ....... (Datum)“ angeführt werden. Unklarheit besteht auch oft über die Meldungserstattung, wenn zwischen dem Ende des Wochengeldbezuges und der Karenz ein Gebührenurlaub konsumiert wird. In einem solchen Fall ist mit dem Ende des Gebührenurlaubes (des Entgeltanspruches) eine Abmeldung zu erstatten und als Grund der Abmeldung der Vermerk „Karenz im Sinne des MSchG im Anschluss an den Gebührenurlaub“ anzubringen. (Die Erstattung einer Wiederanmeldung für den am ersten Tag nach der Wochenhilfe angetretenen Gebührenurlaub entfällt, weil diese Meldung wie im Falle des Beschäftigungsantrittes von der Gebietskrankenkasse im Allgemeinen aus eigenem durchgeführt wird.) Wurde die Abmeldung wegen der Karenz bereits eingesandt und tritt ein Entgeltanspruch (z. B. infolge eines Gebührenurlaubes) ein, so ist für diese Zeit eine Anmeldung und eine Abmeldung zu erstatten. Stellt sich während der Karenz oder nachher heraus, dass die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird, ist eine weitere Abmeldung zu erstatten. Der Wiederantritt der Beschäftigung nach der Karenz ist der Kasse mit einer Anmeldung bekannt zu geben.