011-01-00-006
Ende der Pflichtversicherung - Altersteilzeit bei Insolvenz
Altersteilzeit bei Insolvenz
Wenn während der Insolvenz des Dienstgebers bei vereinbarter Alterteilzeit (§ 27 AlVG,
AlVG-0002) das Dienstverhältnis vor Ablauf der Blockarbeitszeit beendet wird, führt die noch offene Einarbeitungszeit zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung. Es kommt auch zu keiner Erhöhung der Beitragsgrundlage durch eine Aufrollung der offenen Beitragsgrundlagen. (Hauptverband 8.5.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/02 Rv/Mm)