539a-04-00-01
Sachverhaltsfeststellung
Scheingeschäfte
Im § 539a Abs. 4 ASVG wird zum Ausdruck gebracht, dass Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes keine Bedeutung haben. Soll durch das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend.