BMSVG-00-00-001
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz
(BMSVG)
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BGBl. I Nr. 100/2002) bringt mit der „Abfertigung Neu“ anstelle des bisherigen leistungsorientierten ein beitragsorientiertes Abfertigungssystem im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens.
Die Finanzierung der Abfertigung erfolgt dabei durch regelmäßige Beitragsleistungen der Arbeitgeber. Die Abfertigungsansprüche werden auf die neu errichteten Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen) ausgelagert. Jeder Arbeitgeber hat durch eine (Betriebs-)Vereinbarung mit seinen Arbeitnehmern eine MV-Kasse vertraglich zu wählen.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich im neuen System nicht mehr gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen die jeweilige MV-Kasse. Ein Anspruch auf Abfertigung soll grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen bestehen.
Eine Verfügung über einen Abfertigungsbetrag (z.B. Auszahlung) gibt es grundsätzlich nur bei den auch bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (ausgenommen bei Pensionierung und Tod).
Der regelmäßige (monatliche) Melde- und Beitragsweg vom Arbeitgeber zur MV-Kasse läuft - so wie bei allen anderen Beiträgen und Umlagen - über den gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Dieser kontrolliert auch die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung.